[Geschlossen] Wirkung Widerspruchsausschuss
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Verfasst am: 12. 08. 2007 [15:42]
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BigRalle
Themenersteller
Dabei seit: 12.08.2007
Beiträge: 1
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Hallo,
nachdem unser Antrag auf Bewilligung eines Heilmittels abgelehnt wurde, haben wir Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch wurde auch abgewiesen und wir wurden gebeten den Widerspruch zurückzuziehen. Wenn wir dies nicht innerhalb von 2 Wochen tun würden, würde der Vorgang an den Widerspruchsausschuss weitergeleitet.
Da wir immer noch der Meinung sind, dass das Hilfsmittel sinnvoll wäre, möchten wir unseren Antrag aufrechterhalten. Meine Frage ist nun: Was kann passieren, wenn unser Antrag dem Ausschuss vorgelegt wird? Mehr als eine endgültige Ablehnung kann doch eigentlich nicht passieren, oder hat der Ausschuss noch weitergehende Kompetenzen bzw. Wirkungsmöglichkeiten?
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Verfasst am: 14. 08. 2007 [16:12]
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Deine-mhplus
Dabei seit: 05.12.2003
Beiträge: 813
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Nach § 36 a SGB IV ist der Widerspruchsausschuss eine zum Zwecke der finalen rechtlichen Abklärung bestimmte übergeordnete Stelle.
Zunächst aber ist folgender Weg einzuhalten:
Die mhplus prüft zunächst, ob der Verwaltungsakt (Ablehnung des Heilmittels) zu Recht oder zu Unrecht erfolgte.
Kommt die mhplus zu dem Ergebnis, dass die Leistung zu Unrecht abgelehnt wurde, muss die Krankenkasse dem Widerspruch abhelfen/teilabhelfen.
Kann die mhplus dem Widerspruch nicht abhelfen, wird die gesamte Akte vorbereitet dem Widerspruchsausschuss übermittelt.
Dieser prüft, ob
1. der Widerspruch zulässig war.
2. die Rechtmäßigkeit/Zweckmäßigkeit.
Der Widerspruchsauschuss entscheidet im Verwaltungsverfahren abschließend über Ihren eingereichten Widerspruch. Gegen den Bescheid des Widerspruchsausschusses kann innerhalb eines Monates Klage eingereicht werden.
Sie teilten mit, dass Sie Ihren Widerspruch aufrecht erhalten wollen. Bitte geben Sie uns hierüber eine schriftliche Bestätigung und senden diese an Ihren Ansprechpartner.
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