[Geschlossen] Gleitzone + 400 ? Job als Student
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Verfasst am: 08. 02. 2006 [10:46]
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darki1977
Themenersteller
Dabei seit: 12.08.2004
Beiträge: 2
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Hallo,
ich arbeite zur Zeit bei einem Unternehmen als Werkstudent im Umfang von 20 Stunden wöchentlich, erziele ein Bruttogehalt welches knapp unter 800 ? liegt und somit noch in der Gleitzone. Zahle zur Zeit nur Beiträge zur Rentenversicherung.
Da ich auch am studieren bin aber nun kein Bafög mehr erhalte muss ich mir wohl oder übel noch einen 400? Job suchen.
Meine Frage nun wie wirkt sich dieses auf die Versicherungspflicht in der SV aus? ich hätte ja dann einen Job in der Gleitzone und zusätlich einen 400? Job wo mein Arbeitsendgelt 400? im Monat nicht überschreiten wird.
Werden die beiden Beschäftigungen nun addiert und ich muss normale Beiträge zahlen, spriche RV, KV, AL...... oder bleibt der 400? Job frei von Abzügen und auf meine andere Beschäftigung wird weiterhin die Gleitzonen regelung angewand ?
habe schon im Internet gesucht, konnte jedoch keine Eindeutigen Antworten finden. Und wie ist es dann mit der KV. Zahle ja als Student meine KV selber und zahle dann noch einmal wenn ich arbeiten sollte als normaler Arbeitnehmer KV. Muss ich wirklich zwei mal zahlen oder gibt es eien Möglichkeit sich von einer Zahlung befreien zu lassen.
Ich hoffe auf baldige Antwort,
MfG
Sven
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Verfasst am: 13. 02. 2006 [10:35]
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Deine-mhplus
Dabei seit: 05.12.2003
Beiträge: 813
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Als beschäftigter Student besteht für Sie grds. Versicherungsfreiheit in der KV, PV und AF, solange Sie während Ihrer Vorlesungszeit nicht
20 Std. wöchentlich arbeiten. Ihr Arbeitsentgelt spielt dabei keine Rolle. Es kommt für Sie als beschäftigten Studenten auch nicht die Gleitzonenregelung in Frage.
Während der vorlesungsfreien Zeit, und wenn die Beschäftigung überwiegend an den Wochenenden oder nachts ausgeübt wird, darf die Beschäftigung auch über 20 Std. ausgeübt werden, und es liegt immer noch Versicherungsfreiheit in den genannten Zweigen vor. Lediglich in der Rentenversicherung unterliegen Sie als sogenannter Werkstudent der Versicherungspflicht.
Ihr Versicherungsschutz wird in diesem Fall durch die Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten sichergestellt. Somit ist Ihre
Frage auch beantwortet, daß Sie nicht doppelt zahlen müssen. Wenn Sie nochmal eine "geringfügige" Beschäftigung aufnemmen, gilt das
gleiche Prinzip. Die Beschäftigungen werden addiert (daher müssen Sie beiden Arbeitgebern auch voneinander berichten), damit diese
ersehen bzw. prüfen können. ob Sie weiterhin als Werkstudent versicherungsfrei sind, oder nicht (Zwanzig-Stunden-Grenze). Versicherungsfreiheit liegt nicht mehr vor, sobald absehbar ist, dass eine oder mehrere Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ausgeübt wird/werden. (Ausgenommen sind Überschreitungen in den Semesterferien, da dürfen die Stundengrenzen überschritten werden, oder wie oben bereits erwähnt am Wochenende oder nachts).
Die Prüfung, ob Sie in den Beschäftigungen versicherungspflichtig werden, oder nicht, obliegt den Arbeitgebern (diese Fragen dann auch öfters bei den KK nach). Sie müssen lediglich Ihrer Mitteilungspflicht bei beiden Arbeitgebern nachkommen. Sollten die Beschäftigungen versicherungspflichtig in der KV, PV RV und AF werden, endet die KVDS (=Krankenversicherung der Studenten) natürlich, sind die Beschäftigungen weiterhin versicherungsfrei in der KV, PV und AF, und Sie bleiben in der KVDS versichert.
Bei der Beantwortung der Anfrage ging ich jetzt davon aus, daß es sich um unbefristete Beschäftigungen handelt. Bei immer wieder
befristeten Beschäftigungen gibt es nämlich wieder "Besonderheiten" zu berücksichtigen. Aber dies geht aus der Anfrage ja nicht hervor.
Sollten Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns an.
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