Geschlossenes Thema

[Geschlossen] Familienversicherung

Autor Nachricht
Verfasst am: 12. 02. 2012 [20:39]
bandasa
Themenersteller
Dabei seit: 12.02.2012
Beiträge: 1
1. Ich bin bei Ihnen gesetzlich versichert mit meinen 2 Kindern. Ehepartner ist privat versichert (bereits vor 2002). Was passiert, wenn Ehepartner ein Brutto über 3825,00 € erzielt? Welche Freibeträge werden gewährt bzw. welches "Einkommen im Sinne des Einkommensteuerrechts" ist maßgebend (zu versteuerndes Einkommen lt. Steuerbescheid oder Brutto nach Abzug der Werbungskosten/Kosten für Kinderbetreuung = Gesamtbetrag der Einkünfte lt. Steuerbescheid)? Gibt es einen Berechnungsbogen, der diese Sache leichter nachvollziehbar macht, z.B. Musterberechnung?

2. Wenn maßgebendes Einkommen die Grenze v. 3825,00 € z.B. ab 01.03.2012 dauerhaft übersteigen würde, würde dann die Familienversicherung der Kinder rückwirkend ab 01.01.12 wegfallen oder erst ab dem Zeitpunkt der Erhöhung des Einkommens, hier ab 01.03.12 ?

3. Was wäre bei rückwirkendem Wegfall der Versicherung für die Kinder, wenn Leistungen Ihrer KK in Anspruch genommen worden sind, z.B. Arztbesuch mit Medikamentenvordnung für ein Kind.

4. Wo finde ich die gestzlichen Grundlagen?

Vielen Dank vorab.
Verfasst am: 13. 02. 2012 [13:19]
Deine-mhplus
Dabei seit: 05.12.2003
Beiträge: 813
Guten Tag, liebes Mitglied,

gern antworten wir auf Ihre Fragen.

Kinder können in der gesetzlichen Krankenkasse nicht mehr beitragsfrei familienversichert sein, wenn
+ der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht
Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist - das trifft bei Ihnen zu, Ihr Ehe-
mann ist, wie Sie schreiben, privat versichert - und
+ über ein Gesamteinkommen verfügt, das regelmäßig im Monat 1/12 der Jahres-
arbeitsentgeltgrenze (2012: 4.237,50 Euro/Monat) übersteigt und
+ regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist.

Treffen alle diese genannten Punkte zu, kann eine beitragsfreie Familienversicherung nicht weiter durchgeführt werden. Die Kinder können jedoch
zu einem kostengünstigen Beitrag gern weiterhin gesetzlich versichert werden.

Welche Einkunftsarten und -teile zum Gesamteinkommen gemäß dem Sozialgesetzbuch zählen und wie steuerrechtliche Abzugsbeträge berücksichtigt werden dürfen, wurde von den Spitzenverbänden der Krankenversicherung in einem Gemeinsamen Rundschreiben zum Gesamteinkommen definiert.

Zur Prüfung des anrechenbaren Gesamteinkommens benötigen wir deshalb Angaben zur Art der Einkünfte (z. B. Entgelt aus nichtselbstständiger Tätigkeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, etc.) des Ehepartners. Davon ist abhängig, welche Freibeträge berücksichtigt werden können.
Für die Berechnung des Gesamteinkommens sind vom Mitglied geeignete Einkommensnachweise einzureichen. Einen Berechnungsbogen gibt es nicht, da
es sich bei der Prüfung um Entscheidungen handelt, die nach den tatsächlichen Verhältnissen des Versicherten erfolgen müssen. Deshalb ist es notwendig, jeden Fall einzeln zu prüfen.

Grundsätzlich endet die Familienversicherung mit dem Überschreiten der Gesamteinkommensgrenze bzw. ab dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherte wissen konnte, ab wann die Einkommensgrenze überschritten wird bzw. wurde.

Es besteht die Möglichkeit eine freiwillige Versicheurng rückwirkend abzuschließen. Damit sind auch bereits in Anspruch genommene Versicherungsleistungen rückwirkend abgedeckt.

Rechtsgrundlage für die Familienversicherung in Verbindung mit dem Gesamteinkommen ist § 10 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) und für das Gesamteinkommen § 16 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV).

In jedem Fall ist es wichtig, sich persönlich mit uns in Verbindung zu setzen, damit die im Einzelfall bestehenden Verhältnisse geprüft werden können und eine umfassende Antwort gegeben werden kann.

Sie erreichen uns telefonisch unter 01802 36 99 63 (für nur 6 Cent/Anruf aus dem deutschen Festnetz) oder 07141 97 90 0 (für Flatrate-Nutzer) oder Sie senden Ihr Anliegen an info@mhplus.de.

Herzlichen Dank.


Auf dieses Thema kann nur von Administratoren geantwortet werden.