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Verfasst am: 31. 10. 2005 [07:50]
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TW_MHPLUS
Themenersteller
Dabei seit: 31.10.2005
Beiträge: 1
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Guten Tag,
mir ist klar dass der Mindesbeitrag eines freiwillig versicherten Selbständigen über die Mindestbemessungsgrundlage für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige festgelegt ist.
Wie sieht es nun aber aus, wenn ein selbstständiger seine berufliche Tätigkeit aufgibt und weiterhin freiwillig versichert ist? Konkret, wenn ein Selbständiger in Rente geht aber keine gesetztliche Rente bezieht, sondern z.B. durch private Versicherungen den Lebensabend bestreitet. Wird dann das tatsächliche Einkommen zur Beitragserrechnung herangezogen oder gilt auch hier eine Mindestuntergrenze?
Vielen Dank für die Antwort.
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Verfasst am: 04. 11. 2005 [08:59]
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Deine-mhplus
Dabei seit: 05.12.2003
Beiträge: 812
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Das Gewerbe muss abgemeldet werden.
Die Einstufung erfolgt dann ab dem Folgetag der Gewerbeabmeldung in Höhe seiner tatsächlichen Einkünfte, die er zum Lebensunterhalt bezieht.
Jedoch ist hier die Mindestbemessungsgrundlage 805,00 ? maßgebend. D.h. wenn das Einkommen geringer wie 805,00 ? ist, sind jedoch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus 805,00 ? zu entrichten. Die freiwillige Versicherung besteht ohne Anspruch auf Krankengeld.
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