| Autor |
Nachricht |
|
Verfasst am: 26. 01. 2009 [08:54]
|
|
Lemmi
Themenersteller
Dabei seit: 26.01.2009
Beiträge: 1
|
Wird die Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV bei einem beabsichtigten Wechsel in die PKV erst dann wirksam, wenn eine Mitgliedsbescheinigung der PKV vorliegt?
Sprich: Wenn man einen Probeantrag bei einer PKV gestellt hat und dann erst die fixierten Leistungsinhalte mit dem neu errechneten Beitragssatz auf Grund von Risikozuschlägen etc. erhält, diese aber nicht zur vollsten Zufriedenheit aufallen und es daraufhin zu keinem Vertragsabschluss kommt, bleibt man dann weiterhin freiwillig in der GKV versichert oder muss man sich - da GKV-Kündigung ausgesprochen wurde - nun privat versichern?
|
|
Verfasst am: 06. 02. 2009 [14:27]
|
|
Deine-mhplus
Dabei seit: 05.12.2003
Beiträge: 812
|
Guten Tag,
danke für Ihre Anfrage.
Erst wenn es bei der PKV zu einem Vertragsabschluß kommt, ist die Rückkehr in die GKV nur durch Eintritt der Versicherungspflicht möglich. Ihre Kündigung kann vor Vertragsabschluß bei der PKV zurückgenommen werden.
Freundliche Grüße
Ihre mhplus
|
Auf dieses Thema kann nur von Administratoren geantwortet werden.