Geschlossenes Thema

[Geschlossen] Selbständige im "Rentenalter"

Autor Nachricht
Verfasst am: 20. 04. 2009 [19:49]
Monimaus
Themenersteller
Dabei seit: 20.04.2009
Beiträge: 1
Hallo,

ich bin seit 1988 selbständig, Baujahr 1957 und bei der mhplus seit einigen Jahren freiwillig versichert.

Es dauert zwar noch ein bisschen, aber ich stelle mir trotzdem die Frage: Was passiert, wenn ich vielleicht in 10 Jahren aufhöre zu arbeiten.

Meine Ansprüche an die gesetzliche Rentenversicherung sind minimal (mit Versorgungsausgleich durch Scheidung und Ausbildung + einige geringfügige Beschäftigungen ca. 250 EUR im Monat).

Ich habe mich über die Zeit der Selbständigkeit für mein Alter mit diversen Lebensversicherungen abgesichert, die ich ab dem 60. Lebensjahr nach und nach als Rentenersatz (nicht auf Rentenbasis sondern einmalige Zahlungen) ausbezahlt bekomme.

Nun meine Frage:
Auf welcher Grundlage berechnet sich mein Krankenversicherungsbeitrag, wenn ich keine Einnahmen mehr aus meiner selbständigen Tätigkeit habe? Wird diese minimale Rente zugrundegelegt? Wenn ich die Lebensversicherungen anlege, werden dann die Zinseinnahmen berücksichtigt? Oder werden die Lebensversicherungsbeträge zur Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags als Einnahme zugrunde gelegt?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Verfasst am: 23. 04. 2009 [14:49]
Deine-mhplus
Dabei seit: 05.12.2003
Beiträge: 813
Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Anfrage aus dem Forum Ihrer mhplus.

Schön dass Sie sich bereits jetzt Gedanken um Ihre spätere Krankenversicherung als Rentner kümmern.
Sobald Sie Ihre gesetzliche Rente beantragen, prüft Ihre mhplus, anhand Ihres Rentenantrages, ob Sie die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner erfüllt haben.

Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllt haben, sind Sie ab Rentenantragstellung und gleichzeitiger Abmeldung Ihrer selbständigen Tätigkeit als Rentenantragsteller in der Krankenversicherung pflichtversichertes Mitglied oder ab Bewilligung Ihrer Rente, in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichertes Mitglied.

Für Ihren monatlichen Krankenversicherungsbeitrag wird der allgemeine Beitragssatz in der Krankenversicherung herangezogen. Zur Berechnung der Beiträge wir die monatliche Rente und die Summe Ihrer Lebensversicherungen, die auf 120 Monate aufgeteilt wird, bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu Grunde gelegt.

Die Zinseinnahmen aus Ihren Lebensversicherungen werden nur bei einer freiwilligen Mitgliedschaft als Rentner für die Beitragsberechnung zu Grunde gelegt.

Haben Sie noch Fragen? Dann rufen Sie uns gerne an.

Freundliche Grüsse
Ihre mhplus


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