[Geschlossen] Wechsel von GKV in PKV
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Verfasst am: 08. 03. 2009 [16:17]
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kkwob
Themenersteller
Dabei seit: 08.03.2009
Beiträge: 1
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Guten Tag,
ich bin selbständig und habe im September meine GKV zum 30.11.08 gekündigt und zum 1.12.08 eine private Krankenversicherung abgeschlossen.
Ende Januar 2009 erhielt ich von der GKV eine Mahnung wegen nicht gezahlter Beiträge für Dezember 2008. Die GKV teilte mir in der Folge mit, dass meine Kündigung zum 30.11.08 nicht wirksam geworden wäre, da ich die Mitgliedsbescheinigung der PKV nicht innerhalb der Kündigungsfrist zum 30.11.08 übermittelt hätte. Die Übermittlung am 27.12.08 hätte keine Wirkung.
Da ich seit 1.12.08 bei der PKV versichert bin, dort seitdem Beiträge bezahle und rückwirkend keine Beginnverlegung will, bahnt sich ein Rechtsstreit mit der GKV an. Wie sind meine Chancen ? Hat jemand ähnliche Probleme ? Ich hatte zwar in einem älteren Forumartikel gelesen, dass es unerheblich wäre, ob man die Mitgliedsbescheinigung der GKV vorlegt, jedoch hat meine GKV da offensichtlich eine andere Auffassung. MfG. KK
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Verfasst am: 09. 03. 2009 [13:32]
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Deine-mhplus
Dabei seit: 05.12.2003
Beiträge: 813
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Guten Tag,
danke für Ihre Anfrage.
Der Versicherte kann seine freiwillige Mitgliedschaft durch schriftliche Kündigung beenden. Die Mitgliedschaft endet in diesem Fall regelmäßig mit Ablauf des auf den Monat der Kündigung folgenden übernächsten Kalendermonats. Soweit die freiwillige Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durchgeführt werden soll und das Mitglied von seinem Krankenkassenwahlrecht Gebrauch macht, ist eine Kündigung nur unter Berücksichtigung der 18-monatigen Bindungsregelung möglich. Der Wechsel wird nur dann wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist (Mitgliedsbescheinigung). Soweit das freiwillige Mitglied zusätzlich einen Wahltarif seiner Krankenkasse gewählt hat, ist eine Kündigung der Mitgliedschaft darüber hinaus nur unter Berücksichtigung der dreijährigen Bindung an diesen Wahltarif möglich. (§ 175 Abs. 4 Satz 1 - 4 SGB V)
Freundliche Grüße
Ihre mhplus
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