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Verfasst am: 04. 01. 2008 [14:59]
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steph_1969
Themenersteller
Dabei seit: 04.01.2008
Beiträge: 1
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Guten Tag,
ich hätte folgende Fragen.
Meine Mutter ist 66 Jahre alt und Rentnerin.
Nun möchte sie ein Gewerbe anmelden und sich noch das ein oder andere hinzuverdienen.
Ist diese Tätigkeit und die daraus resultierenden Einnahmen SV-pflichtig ?
Also soweit ich das ganze verstanden habe, ist jemand der hauptberuflich angestellt und somit SV-pflichtig ist, dies im Rahmen seiner selbständigen Nebentätigkeit nicht.
D.h. alle Einnahmen sind zwar einkommensteurpflichtig, jedoch müssen auf den Nebenverdienst keine SV-Abgaben getätig werden.
Wie sieht es nun beim Rentnern aus ?
Eigentlich ist meinen Mutter "hauptberuflich" ja Rentnerin.
Ihre Rente wird soweit ich weiss versteuert und auch die SV-Abgaben einbehalten.
Lt. Rentenanstalt darf meine Mutter beliebig viel nebenbei hinuzverdienen, ohne daß dies rentenschädlich wäre.
Wie sieht das jetzt mit der SV aus ?
Wird ihre "Neben"-Gewerbe evtl. zu einer Hauptätigkeit und sie ist somit ganz SV-pflichtfrei, oder bleibt sie mit ihrer Rente SV-pflichtig und somit bleiben die Einnahmen aus ihrem Gerwerbe SV-frei ?
Oder verhält sich das ganz anders ?
Gibt es da irgend welche Grenzen zu beachten ?
Für Hilfe im voraus besten Dank.
MfG
S.A.
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Verfasst am: 16. 01. 2008 [13:59]
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Deine-mhplus
Dabei seit: 05.12.2003
Beiträge: 812
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Grundsätzlich sind die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
sozialversicherungspflichtig.
Als Erstes muss geprüft werden ob es sich um eine hauptberufliche
oder nebenberufliche Tätigkeit handelt.
Für eine nebenberufliche Tätigkeit müssen die folgenden drei Punkte erfüllt
sein:
- Ehegatte ist Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse
- Ausübung der Tätigkeit an weniger als 18 Stunden wöchentlich
- Die Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit belaufen Sich auf nicht
mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße (1242,50 ?)
Im ersten Fall müsste sich Ihre Mutter freiwillig als selbstständig
Tätige versichern. Hier wird dann der ermäßigte Beitragssatz heran-
gezogen. Der Rentenversicherungsträger erhält von uns eine Mit-
teilung. Er wird die Beiträge aus der Rente nicht mehr abführen.
Diese werden dann direkt von uns, im Rahmen der freiwilligen Mit-
gleidschaft gefordert. Für die Rente liegt der allgemeine Beitragssatz
zugrunde.
Im zweiten Fall bleibt Ihre Mutter weiterhin als Rentnerin versichert.
Der Rentenversicherungsträger führt weiterhin die Beiträge an die
Krankenkasse ab. Die Einkünfte aus dem Nebenerwerb werden
aber auch sozialversicherungspflichtig. Diese werden als Arbeits-
einkommen bezeichnet. Hierfür wird der allgemeine Beitragssatz
zugrunde gelegt.
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