Geschlossenes Thema

[Geschlossen] Selbständige, Mindesteinkommen, Änderungen

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Verfasst am: 21. 08. 2007 [15:45]
writer
Themenersteller
Dabei seit: 06.09.2006
Beiträge: 4
Ich bin seit mehreren Jahren Arbeitslos und möchte mich evtl. in
Kürze mit einem Online-Newsletter-Versand Selbständig machen.
Aktuell erhalte ich keinerlei Leistungen vom Arbeitsamt, auch wird
für die Aufnahme der voraussichtlichen Tätigkeit kein
Gründungszuschuss in Anspruch genommen werden

Aktuell zahle ich den Mindestbeitragsatz für freiwillig Versicherte
(Einkommen bis 816,67 Euro), monatlich ca. 105,35 Euro zzgl.
Pflegeversicherung, da ich über kein Einkommen verfüge.

Die Beitragsmindestgrenze für hauptberuflich selbständig Tätige
beträgt entsprechend den Informationen der Webseite bei einem
Einkommen von bis zu 1.837,50 Euro, monatlich 237,04 Euro zzgl.
Beitrag zur Pflegeversicherung.

Das zu erwartende Einkommen der beabsichtigen Tätigkeit liegt
schätzungsweise bei 400,-- bis 600,-- Euro monatlich und läge damit
unterhalb des Mindesteinkommen von 816,67 Euro).

Entsprechend ihrer Informationen würde eine Einstufung als
hauptberuflich selbständig Tätiger vorgenommen werden, wodurch
indirekt ein Einkommen bis 1.837,50 Euro zugrunde gelegt werden
würde. (Beitrag 237,04 Euro zzgl. Pflegeversicherung), sodaß sich
der Beitrag mehr als verdoppeln würde, das obwohl tatsächlich kein
höheres Einkommen vorliegen würde.

Nun habe ich im Internet die Information gefunden, das es mit
Inkrafttreten der Gesundheitsreform zum 1. April 2007 zu Änderungen
gekommen sein soll. Insbesondere bei den Regelungen zur Bemessung der
Beiträge für gering verdienende selbständige Tätige soll es zu
Veränderungen gekommen sein.

Demnach sollen ab dem 01.04.07 Beiträge von Selbständigen in der
Gesetzlichen Krankenversicherung, die weniger als 1837,50 Euro
verdienen gesunken sein. Grundlage soll § 240 Absatz 4 Satz 3 und 4
Sozialgesetzbuch sein. Demnach soll das neue fiktive Mindesteinkommen
1.225,00 Euro betragen (ohne Gründungszuschuss), statt bisher
1.837,50 Euro. Wer dennoch mehr verdient zahlt entsprechend die
höheren Beiträge. Eine Überprüfung soll erst später anhand des
Steuerbescheides erfolgen.

Nun meine Fragen:

(1)
Besteht für mich die Möglichkeit, sofern ich mich entschließe in die
Selbständigkeit einzutreten, diese neuen Mindestbeitragssatz
(1.225,00 Euro) in Anspruch zu nehmen?

(2)
Kann aufgrund des geringen zu erwartenden Einkommens, die
Beitragshöhe entsprechend dem Mindestbeitragsatz für freiwillig
Versicherte (Einkommen bis 816,67 Euro) unverändert bleiben, sodaß
ich weiterhin aktuell 105,35 Euro zzgl. Pflegeversicherung zahlen
würde?
Eine Überprüfung ergäbe sich dann mit dem Steuerbescheid.

Für mich ist das ganze insofern von Bedeutung, da das zu erwartende
Einkommen, aller voraussichtlich nach unterhalb des Mindesteinkommens
von 816,67 Euro liegt (400,00 bis 600,00 Euro), ich aber automatisch
so eingestuft würde, als ob ich ein Mindesteinkommen von 1.225,00
Euro verdienen würde, das obwohl ich tatsächlich weniger als die
kleinste Bemessungsgrundlage (816,67 Euro) verdienen würde.


Danke für eine Rückantwort.
Bitte nicht darauf verweisen, ich solle mich telefonisch melden, da
es ein Einzelfall ist. Aus Erfahrungen anderer Foren weiss ich das es
kein Einzelfall sein dürfte und die Fragestellung auch für einige
andere Interessierte von Bedeutung sein dürfte. Falls ich mich zur
Selbständigkeit entschließe werde ich mich direkt bei der
entsprechenden Geschäftstelle melden.
Verfasst am: 22. 08. 2007 [09:21]
Deine-mhplus
Dabei seit: 05.12.2003
Beiträge: 812
Vielen Dank für Ihre Anfrage.

Grundsätzlich ist bei der Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds
zu berücksichtigen.

Als beitragspflichtige Einnahmen sind mindestens 816,67 ? monatlich anzusetzen. Der monatliche Beitrag zur KV beträgt
105,35 ? und zur PV 15,92 ? bzw. 13,88 ?.

Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind gelten als beitragspflichtige Einnahmen
3.562,50 ? monatlich. Hier beträgt der monatliche Beitrag zur KV 459,56 ? und 69,47 ? bzw. 60,56 ? zur PV.
Bei Nachweis niedrigerer Einnahmen, hier muss der Nachweis durch einen Steuerbescheid erfolgen, werden die tatsächlichen
Einnahmen angesetzt.
Mindestens jedoch sind Beiträge aus 1.837,50 ? zu entrichten. Somit monatlich zur KV 237,04 ? und zur PV 35,83 ? bzw. 31,24 ?.

Der Mindestbeitrag ist auch dann zu entrichten, wenn die tatsächlichen Einnahmen unter diesem Betrag liegen.

Seit dem 01.04.2007 besteht für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, die Möglichkeit, die genannte Mindestbemessungsgrundlage auf 1.225,00 ? monatlich zu reduzieren. Zur Prüfung, ob eine solche Beitragsentlasung erfolgen
kann, sind insbesondere das Vermögen des Mitglieds sowie Einkommen und Vermögen von Personen, die mit dem Mitglied
in Bedarfsgemeinschaft leben, zu berücksichtigen. Hier bedarf es in jedem Fall einer individuellen Prüfung, so dass an dieser Stelle
keine pauschale Antwort erfolgen kann.

Ob als Bemessungsgrenze für das freiwillige Mitglied monatlich 816,67 ? oder 1.837,50 ? anzusetzen sind hängt davon ab,
ob die Tätigkeit als hauptberufliche Selbstständigkeit anzusehen ist. "Hauptberuflich" bedeutet, dass hier der wirtschaftliche
Mittel- bzw. Schwerpunkt sowohl in der Dauer der ausgeübten Tätigkeit als auch in der Höhe der Einnahmen zu sehen ist.
Dies ist jedoch ebenfalls an Hand der tatsächlichen Gegenbenheiten zu prüfen.
Bei einem alleinstehenden Selbstständigen kann grundsätzlich von einer hauptberuflichen Tätigkeit ausgegangen werden, da dies im
allgemeinen den wirtschaftlichen Mittelpunkt bildet. Bei einem verheirateten Selbstständigen hingegen finden die Einnahmen des
Ehegatten Berücksichtigung, da der wirtschaftliche Mittelpunkt durchaus hier liegen könnte und die Selbstständigkeit nur im Rahmen
eines "Nebenberufs" ausgeübt wird.

Es zeigt sich also, dass jeder Fall einer individuellen Prüfung bedarf und das Ergebnis von den jeweiligen individuellen
Gegebenheiten abhängig ist.


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