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Deine-mhplus
Dabei seit: 05.12.2003
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Durch die Einführung der elektronischen Patientenakte ändert sich die Rechtslage nicht, die elektronische Patientenakte stellt lediglich ein anderes Medium dar. Der Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen ergibt sich aus § 810 BGB. Dieser Anspruch ist gegenüber dem behandelnden Arzt geltend zu machen, bzw. gegenüber demjenigen, der Daten auf der Karte hinterlegt. Aus § 810 BGB ergibt sich damit auch, dass der Patient auf Verlangen darüber zu unterrichten ist, dass Daten abgespeichert wurden.
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