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Deine-mhplus
Dabei seit: 05.12.2003
Beiträge: 812
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Die Bemessung der Beiträge richtet sich nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird bestimmt durch alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung.
Für einen selbstständig Tätigen ist somit das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen für die Einstufung maßgebend. Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechtes ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
Anerkannte amtliche Einkommensnachweise:
Aktuellster Einkommensteuerbescheid oder Einkommensteuervorauszahlungsbescheid. Erklärungen des Steuerberaters können nicht anerkannt werden.
Verpflichtung des Mitgliedes:
Der Versicherte ist verpflichtet beitragsrelevante Änderungen der Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen (§ 206 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).
Veränderungen:
Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises können nur zum ersten des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden.
Wahloption ? mit/ohne Anspruch auf Krankengeld (§ 16 Abs. 4 Satzung):
Selbstständig Tätige, die im Falle einer Arbeitsunfähigkeit keinen Einkommensverlust haben, können erklären, dass die Mitgliedschaft ohne Anspruch auf Krankengeld geführt werden soll. Das Wahlrecht mit Anspruch auf Krankengeld versichert zu sein, kann nur bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres für die Zukunft ausgeübt werden. Die Wirkung tritt erst ab Beginn des vierten auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats ein. Bei bestehender Arbeitsunfähigkeit wird die neue Erklärung erst nach Ablauf der Arbeitsunfähigkeit wirksam.
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit.
Existenzgründer:
Existenzgründern liegen in der Gründungsphase meistens keine Unterlagen vor. Als Datengrundlage werden die geschätzten Einnahmen des Versicherten herangezogen. Die Einstufung erfolgt unter Vorbehalt (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X) bis dem Versicherten der erste Einkommensteuerbescheid vorliegt. Auf Grund der Vorlage erfolgt eine rückwirkende Überprüfung der Beitragsbemessung ab Beginn der selbstständigen Tätigkeit. Zu Beginn der Versicherung sollte eine realistische Einschätzung der Einnahmen erfolgen, damit evtl. Nachzahlungen vermieden werden können. Im umgekehrten Falle können sich Rückzahlungen ergeben. Mit Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheides wird ebenfalls eine Einstufung für die Zukunft vorgenommen, die nicht mehr unter Vorbehalt erfolgt. Wir empfehlen unseren Versicherten beitragsrelevante Veränderungen zeitnah mitzuteilen.
Ab dem 01.01.2004 beträgt die Mindestbemessungsgrenze 1 811,25 ? monatlich.
Der Monatsbeitrag mit Anspruch auf Krankengeld beträgt 249,96 ?
und ohne Anspruch auf Krankengeld => 226,40 ?
plus jeweils die Pflegeversicherung 30,80 ? monatlich.
Überbrückungsgeldbezieher:
Der Beitragsberechnung werden das Überbrückungsgeld und die Zuschüsse der Bundesanstalt für Arbeit (BA) zur Kranken- und Rentenversicherung sowie die sonstigen Einnahmen zu Grunde gelegt. Bitte legen Sie einen entsprechenden Nachweis/Bewilligungsbescheid der BA vor.
Ich-AG:
Ab 01.01.2004 können Arbeitslose sich als Ich-AG mit einem Existenzgründerzuschuss vom Arbeitsamt selbstständig machen. Als zusätzliches Serviceangebot erhalten Sie die Ausführungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis. Zur Beratung wenden Sie sich bitte direkt an das örtliche Arbeitsamt.
Der Beitragsbemessung liegen der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße (2004: 2.415,- ) = 1.207,50 ? zu Grunde. Daraus ergibt sich ab 01.01.2004 ein Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von
166,64 ? (mit Anspruch auf Krankengeld) und 150,94 ? (ohne Anspruch auf Krankengeld). Der Beitrag für die Pflegeversicherung beläuft sich einheitlich auf 20,52 ?. Als Einkommensnachweis überlassen Sie uns bitte eine Kopie Ihres Bewilligungsbescheides des Arbeitsamtes.
Um die freiwillige Mitgliedschaft aufnehmen zu können, muß eine Vorversicherungszeit geprüft werden - nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht unmittelbar zuvor 12 Monate ununterbrochen oder in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate (zusammengerechnet) Versicherungszeit in einer gesetzlichen Krankenkasse. Diese Zeiten sind durch eine Versicherungsbescheinigung der Vorkasse nachzuweisen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass nicht alle Fallkonstellationen berücksichtigt werden können. Nutzen Sie bitte die individuelle Beratung im Vorfeld. Unsere MitarbeiterInnen beantworten gerne Ihre Fragen zu besonderen Fragestellungen.
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