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Deine-mhplus
Dabei seit: 05.12.2003
Beiträge: 812
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Hier ist zunächst zu unterscheiden, ob Sie als Rentner
a) in der Krankenversicherung der Rentner ( KVdR) pflichtversichert
oder
b) als freiwilliges Mitglied krankenversichert sind.
Für die Ermittlung der Beiträge zur KVdR werden die beitragspflichti-
gen Einnahmen insgesamt bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG-2004:
3487,50 Euro)herangezogen. Wird die BBG überschritten, werden die
Einnahmen entsprechend dieser Reihenfolge
1. Renten der gesetzlichen Rentenversicherung - 13,8%Krankenversiche-
rungsbeitrag 2004 - die Beiträge sind vom Rentner und dem Renten-
versicherungsträger je zur Hälfte zu tragen
2. Versorgungsbezüge - 13,8% Krankenversicherungsbeitrag 2004
3. Arbeitseinkommen - 13,8% Krankenversicherungsbeitrag 2004
zur Beitragsermittlung herangezogen. Für die Pflegeversicherung(PV) gilt dies analog, der Beitrag zur PV beträgt derzeit 1,7%.
Bei Rentnern, die als freiwilliges Mitglied versichert sind, werden zur Beitragsbemessung alle Einnahmen und Geldmittel (bis zur BBG)berücksichtigt. Zum Tragen kommt hier der ermäßigte Beitragssatz der Krankenversicherung 2004: 12,5%, da kein Anspruch auf Krankengeld besteht.( Pflegeversicherung siehe oben).
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